Die Taxiordnung der Stadt Jena

Wie sollte ein Taxifahrer gekleidet sein?

Was darf man an Taxenständen ausser warten noch machen?

Wie muss ein Taxifahrer gekleidet sein?

Was muss auf einer Quittung enthalten sein?

Wieviel Geld muss ein Taxifahrer wechseln können?

Wenn sie diese Fragen interessieren, schauen Sie doch einfach mal in die

Taxiordnung der Stadt Jena!

 

Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadt Jena (Taxiordnung) vom 08.06.2010

veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/10 vom 17.06.2010, S. 238

Auf  Grund  des  §  47  Abs.  3  und  des  §  51  Abs.  1  des  Personenbeförderungsgesetzes 

(PBefG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt

geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) in Verbindung

mit § 2 Abs. 2 Nr.  2  der  Thüringer  Verordnung  über  Zuständigkeiten  und  zur  Übertragung 

von  Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993

(GVBl. S. 259), zuletzt geändert  durch  die  1.  Änderungsverordnung  vom  11.  Juli  1997  (GVBl. 

S.  290)  erlässt  der  Oberbürgermeister der Stadt Jena folgende Verordnung

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Jena. Sie regelt die Ordnung auf

Taxenständen, sowie den Dienstbetrieb und die Betriebspflicht für alle in der Stadt Jena

genehmigten Taxiunternehmen.

§ 2 Bereitstellen, Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

1.  Taxen mit von der Stadt Jena zugeteilten Ordnungsnummern (§ 27 Abs.1 BO-Kraft) dürfen

unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur auf den mit dem Zeichen 229 des § 41 Abs. 2

Nr. 4 StVO (Taxenstand) gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden.

2.  Die  Genehmigungsbehörde  kann  in  Ausnahmefällen  das  Bereitstellen  von  Taxen  auch 

außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenständen anordnen.

3.  Die Benutzung von Taxenständen ist nur für die Ausübung des Fahrdienstes gestattet. Das

Abstellen von Taxen auf Taxenständen zu privaten Zwecken ist verboten.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

1.  Taxen sind auf den für sie gekennzeichneten Plätzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft so

aufzustellen,  dass  sie  stets  fahrbereit  sind  und  den  Fahrzeug-  und  Fußgängerverkehr  nicht 

beeinträchtigen bzw. behindern.

2.  Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen.

3.  Das  Aufstellen  von  Taxen  ohne  Fahrzeugführer  /  Fahrzeugführerin  ist  an  den 

Taxenständen verboten.

4.  Den an einem Taxenstand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrzeugführer/die

Fahrzeugführerin  des  nach  der  Reihenfolge  ersten  Fahrzeuges  auszuführen,  sofern  nicht 

eine  andere Taxe, durch den Kunden, gewünscht wird. In diesem Fall ist dieser Taxe die sofortige,

ungehinderte  Abfahrt  zu  ermöglichen.  Die  Fahrgäste  dürfen jedoch  bei  der  Wahl  der  Taxe  in 

keiner Weise beeinflusst oder behindert werden.

5.  Taxen  dürfen  auf  den  Taxenständen  nicht  gewaschen  oder  instand  gesetzt  werden, 

ausgenommen  ist  das  Reinigen  von  Scheiben,  Beleuchtungseinrichtungen,  der 

Fahrtrichtungsanzeiger sowie der Fahrzeugspiegel.

6.  Beim Bereithalten der Taxen sind, insbesondere in den Nachtstunden, unnötiger Lärm und

vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. (§ 30 Abs. 1 StVO - z.B. lautes Türenschlagen,

unnötiges Laufenlassen der Motoren)

7.  Zur Straßenreinigung müssen die Taxenstände vorübergehend geräumt werden. Durch die

Nutzer dürfen Taxenstände nicht verunreinigt werden. Abfälle und Zigarettenreste sind in die dafür

vorgesehenen Behälter und nicht auf die Straße zu werfen.

§ 4

Fahrpersonal

1.  Das  Fahrpersonal  hat  sich  den  Fahrgästen  gegenüber  rücksichtsvoll,  höflich  und 

besonnen  zu verhalten.  Das  Fahrpersonal  muss  sauber  und  ordentlich,  entsprechend  seiner 

Dienstleistung, gekleidet  sein.  Das  Tragen  von  Sportkleidung  ist  nicht gestattet. Den

Fahrgästen ist beim Ein- bzw.  Aussteigen  erforderlichenfalls  Hilfe  zu  leisten.  Behinderte  sowie 

hilfsbedürftige  Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der

Wohnungstür / vom Ausgangsort abzuholen und / oder an die Wohnungstür / an den Zielort zu

bringen. Für das Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks ist grundsätzlich der/ die Taxifahrer/Taxifahrerin

verantwortlich.

2.  Die Fahrt, beginnt erst nach dem Einsteigen des Fahrgastes und ist, sofern nicht etwas

anderes gewünscht wird (§ 38 BOKraft), auf dem kürzesten Weg auszuführen.

3.  Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit folgendem Inhalt auszuhändigen:

- Name und Anschrift des Taxiunternehmens

- Ordnungsnummer der Taxe

- Beförderungsentgelt

- Prozentsatz der Mehrwertsteuer

- Beginn und Ende der Fahrt

- Datum und Uhrzeit

- Name und Unterschrift des Fahrers

4.  Während  der  Beförderung  der  Fahrgäste  ist  es  dem  Fahrpersonal  untersagt,  unentgeltlich 

andere Personen oder eigene Haustiere mitzunehmen.

5.  Jeder  Unternehmer  /  jede  Unternehmerin  ist  dafür  verantwortlich,  dass  in ihrem Fahrzeug

sich ein Stadtplan von Jena (nicht älter als zwei Jahre), die Taxitarifordnung und die Taxiordnung

befinden.  Auf  Verlangen  sind  diese  Unterlagen  dem  Fahrgast  zur  Einsicht  auszuhändigen 

(§  10 BOKraft).

§ 5 Betriebspflicht und Dienstbetrieb

1.  Die  Taxiunternehmer  /  Taxiunternehmerinnen  sind verpflichtet,  den ihnen genehmigten

Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen

Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1

PBefG).

2.  Sollte  die  Aufrechterhaltung  des  Betriebes  für  einen  Zeitraum  von  mehr  als  4  Wochen 

nicht möglich  sein,  so  ist  gemäß  §  21  Abs.  4  PBefG  eine  vorübergehende  Befreiung  von 

der  Betriebspflicht zu beantragen.

3.  Werden  auf  Grund  von  Unfällen  Ersatzfahrzeuge  benutzt,  ist  dies  unverzüglich  der 

Genehmigungsbehörde mit amtlichen Kennzeichen und Besitzer der Ersatztaxe zu melden. Die

Taxameter der Ersatzfahrzeuge müssen auf den ortseigenen Tarif eingestellt sein.

4.  Auf  das  Rauchverbot  entsprechend  des  Gesetzes  zum  Schutz  vor  den  Gefahren  des 

Passivrauchens,  vom  20.  Juli  2007,  was  auch  in  Verkehrsmitteln  des  öffentlichen 

Personenverkehrs Gültigkeit hat, ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Es ist auch dem

Fahrpersonal das Rauchen bei Leerfahrten oder bei Wartezeiten im Fahrzeug verboten.

§ 6 Funk- und Rundfunkgeräte

1.  Funkgeräte  und  Rundfunkgeräte  dürfen  während  der  Fahrgastbeförderung  nicht  so  laut 

eingeschaltet sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Radiogeräte sind auf Wunsch

des Fahrgastes gänzlich auszumachen.

2.  Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funk- und Rundfunkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Tarife

Die Tarife für den Verkehr mit Taxen sind in der Rechtsverordnung über die Festsetzung der

Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

(Taxitarifordnung) geregelt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt

werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.    entgegen  §  2  Abs  1  eine  Taxe  außerhalb  eines  zugelassenen  Taxenstandes  ohne  die 

erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde bereithält,

2.    entgegen  §  2  Abs.  2  eine  behördliche  Anordnung  über  die  zeitweilige  Verlegung  oder 

Räumung eines Taxenstandes nicht folge leistet,

3.    entgegen § 3 Abs 1 und 2 eine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft am Taxenstand

aufstellt bzw. nicht jede Lücke durch Nachrücken ausfüllt,

4.    entgegen  §  3  Abs.  5  eine  Taxe  auf  dem  Taxenstand  instandsetzt,  oder  mehr  als  erlaubt 

reinigt,

5.    entgegen § 4 Abs. 1 das Gepäck der Fahrgäste nicht ein- bzw. aus dem Fahrzeug auslädt,

6.    entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrgast nicht auf dem kürzesten Weg befördert,

7.    entgegen § 4 Abs. 3 keine, oder eine unvollständig ausgefüllte Quittung ausstellt,

8.    entgegen § 4 Abs. 4 Dritte oder eigene Haustiere mit nimmt,

9.    entgegen  §  4  Abs.  5  in  der  Taxe  keine  Kopie  der Taxiordnung  sowie  keine 

Taxitarifordnung mitführt oder diese dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorlegt,

10.  entgegen § 5 Abs. 3 ein Ersatzfahrzeug nicht sofort anmeldet,

11.  entgegen § 5 Abs. 4 im Fahrzeug raucht,

12.  entgegen § 7 bei der Beförderung die Taxitarifordnung nicht anwendet.

§ 9 weitergehende Rechtsvorschriften

Im übrigen bleiben die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die zu dessen

Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

1.  Diese  Taxiordnung  tritt  sieben  Tage  nach  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  der  Stadt 

Jena  in Kraft.

2.  Die Verordnung der Stadt Jena über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 10.12.1991

veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jena Nr. 22/91 tritt gleichzeitig außer Kraft.

© Taxibetrieb Jan Gundermann / Taxiruf Jena 2019
Taxiruf Jena (0170 16 55 256) Taxi Gundermann 0170 16 55 256

Die Taxiordnung der

Stadt Jena

Wie sollte ein Taxifahrer

gekleidet sein?

Was darf man an Taxenständen

ausser warten noch machen?

Wie muss ein Taxifahrer

gekleidet sein?

Was muss auf einer Quittung

enthalten sein?

Wieviel Geld muss ein

Taxifahrer wechseln können?

Wenn sie diese Fragen

interessieren, schauen Sie

doch einfach mal in die

Taxiordnung der Stadt Jena!

 

Verordnung über den Verkehr

mit Taxen in der Stadt Jena

(Taxiordnung) vom 08.06.2010

veröffentlicht im Amtsblatt Nr.

24/10 vom 17.06.2010, S. 238

Auf  Grund  des  §  47  Abs.  3 

und  des  §  51  Abs.  1  des 

Personenbeförderungsgesetzes 

(PBefG)  in der Fassung der

Bekanntmachung vom 08.

August 1990 (BGBl. I S.1690),

zuletzt geändert durch Artikel 4

Abs. 21 des Gesetzes vom 29.

Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) in

Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr.  2 

der  Thüringer  Verordnung 

über  Zuständigkeiten  und  zur 

Übertragung  von 

Ermächtigungen auf dem

Gebiet des

Personenbeförderungswesens

vom 01. April 1993 (GVBl. S.

259), zuletzt geändert  durch 

die  1.  Änderungsverordnung 

vom  11.  Juli  1997  (GVBl.  S. 

290)  erlässt  der 

Oberbürgermeister der Stadt

Jena folgende Verordnung

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

Taxiunternehmen mit

Betriebssitz in Jena. Sie regelt

die Ordnung auf Taxenständen,

sowie den Dienstbetrieb und

die Betriebspflicht für alle in der

Stadt Jena genehmigten

Taxiunternehmen.

§ 2 Bereitstellen,

Kennzeichnung und Benutzung

von Taxenständen

1.  Taxen mit von der Stadt Jena

zugeteilten Ordnungsnummern

(§ 27 Abs.1 BO-Kraft) dürfen

unbeschadet privatrechtlicher

Sonderregelungen nur auf den

mit dem Zeichen 229 des § 41

Abs. 2 Nr. 4 StVO (Taxenstand)

gekennzeichneten

Taxenständen bereitgestellt

werden.

2.  Die  Genehmigungsbehörde 

kann  in  Ausnahmefällen  das 

Bereitstellen  von  Taxen  auch 

außerhalb der behördlich

zugelassenen Taxenständen

anordnen.

3.  Die Benutzung von

Taxenständen ist nur für die

Ausübung des Fahrdienstes

gestattet. Das Abstellen von

Taxen auf Taxenständen zu

privaten Zwecken ist verboten.

§ 3 Ordnung auf den

Taxenständen

1.  Taxen sind auf den für sie

gekennzeichneten Plätzen in

der Reihenfolge ihrer Ankunft

so aufzustellen,  dass  sie  stets 

fahrbereit  sind  und  den 

Fahrzeug-  und 

Fußgängerverkehr  nicht 

beeinträchtigen bzw. behindern.

2.  Jede Lücke ist unverzüglich

durch Nachrücken des

nächsten Taxis zu schließen.

3.  Das  Aufstellen  von  Taxen 

ohne  Fahrzeugführer  / 

Fahrzeugführerin  ist  an  den 

Taxenständen verboten.

4.  Den an einem Taxenstand

erteilten Beförderungsauftrag

hat der Fahrzeugführer/die

Fahrzeugführerin  des  nach 

der  Reihenfolge  ersten 

Fahrzeuges  auszuführen, 

sofern  nicht  eine  andere Taxe,

durch den Kunden, gewünscht

wird. In diesem Fall ist dieser

Taxe die sofortige,

ungehinderte  Abfahrt  zu 

ermöglichen.  Die  Fahrgäste 

dürfen jedoch  bei  der  Wahl 

der  Taxe  in  keiner Weise

beeinflusst oder behindert

werden.

5.  Taxen  dürfen  auf  den 

Taxenständen  nicht 

gewaschen  oder  instand 

gesetzt  werden, 

ausgenommen  ist  das 

Reinigen  von  Scheiben, 

Beleuchtungseinrichtungen, 

der  Fahrtrichtungsanzeiger

sowie der Fahrzeugspiegel.

6.  Beim Bereithalten der Taxen

sind, insbesondere in den

Nachtstunden, unnötiger Lärm

und vermeidbare

Abgasbelästigungen verboten.

(§ 30 Abs. 1 StVO - z.B. lautes

Türenschlagen, unnötiges

Laufenlassen der Motoren)

7.  Zur Straßenreinigung

müssen die Taxenstände

vorübergehend geräumt

werden. Durch die Nutzer

dürfen Taxenstände nicht

verunreinigt werden. Abfälle

und Zigarettenreste sind in die

dafür vorgesehenen Behälter

und nicht auf die Straße zu

werfen.

§ 4

Fahrpersonal

1.  Das  Fahrpersonal  hat  sich 

den  Fahrgästen  gegenüber 

rücksichtsvoll,  höflich  und 

besonnen  zu verhalten.  Das 

Fahrpersonal  muss  sauber 

und  ordentlich,  entsprechend 

seiner  Dienstleistung, gekleidet 

sein.  Das  Tragen  von 

Sportkleidung  ist  nicht

gestattet. Den Fahrgästen ist

beim Ein- bzw.  Aussteigen 

erforderlichenfalls  Hilfe  zu 

leisten.  Behinderte  sowie 

hilfsbedürftige  Fahrgäste

einschließlich deren Gepäck

sind auf deren Verlangen von

der Wohnungstür / vom

Ausgangsort abzuholen und /

oder an die Wohnungstür / an

den Zielort zu bringen. Für das

Ein- bzw. Ausladen des

Gepäcks ist grundsätzlich der/

die Taxifahrer/Taxifahrerin

verantwortlich.

2.  Die Fahrt, beginnt erst nach

dem Einsteigen des Fahrgastes

und ist, sofern nicht etwas

anderes gewünscht wird (§ 38

BOKraft), auf dem kürzesten

Weg auszuführen.

3.  Dem Fahrgast ist auf

Verlangen eine Quittung mit

folgendem Inhalt

auszuhändigen:

- Name und Anschrift des

Taxiunternehmens

- Ordnungsnummer der Taxe

- Beförderungsentgelt

- Prozentsatz der

Mehrwertsteuer

- Beginn und Ende der Fahrt

- Datum und Uhrzeit

- Name und Unterschrift des

Fahrers

4.  Während  der  Beförderung 

der  Fahrgäste  ist  es  dem 

Fahrpersonal  untersagt, 

unentgeltlich  andere Personen

oder eigene Haustiere

mitzunehmen.

5.  Jeder  Unternehmer  /  jede 

Unternehmerin  ist  dafür 

verantwortlich,  dass  in ihrem

Fahrzeug sich ein Stadtplan

von Jena (nicht älter als zwei

Jahre), die Taxitarifordnung und

die Taxiordnung befinden.  Auf 

Verlangen  sind  diese 

Unterlagen  dem  Fahrgast  zur 

Einsicht  auszuhändigen 

(§  10 BOKraft).

§ 5 Betriebspflicht und

Dienstbetrieb

1.  Die  Taxiunternehmer  / 

Taxiunternehmerinnen  sind

verpflichtet,  den ihnen

genehmigten Betrieb

aufzunehmen und während der

Geltungsdauer der

Genehmigung den öffentlichen

Verkehrsinteressen und dem

Stand der Technik

entsprechend

aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1

PBefG).

2.  Sollte  die 

Aufrechterhaltung  des 

Betriebes  für  einen  Zeitraum 

von  mehr  als  4  Wochen  nicht

möglich  sein,  so  ist  gemäß  § 

21  Abs.  4  PBefG  eine 

vorübergehende  Befreiung 

von  der  Betriebspflicht zu

beantragen.

3.  Werden  auf  Grund  von 

Unfällen  Ersatzfahrzeuge 

benutzt,  ist  dies  unverzüglich 

der  Genehmigungsbehörde mit

amtlichen Kennzeichen und

Besitzer der Ersatztaxe zu

melden. Die Taxameter der

Ersatzfahrzeuge müssen auf

den ortseigenen Tarif

eingestellt sein.

4.  Auf  das  Rauchverbot 

entsprechend  des  Gesetzes 

zum  Schutz  vor  den  Gefahren 

des  Passivrauchens,  vom  20. 

Juli  2007,  was  auch  in 

Verkehrsmitteln  des 

öffentlichen  Personenverkehrs

Gültigkeit hat, ist in geeigneter

Weise hinzuweisen. Es ist auch

dem Fahrpersonal das Rauchen

bei Leerfahrten oder bei

Wartezeiten im Fahrzeug

verboten.

§ 6 Funk- und Rundfunkgeräte

1.  Funkgeräte  und 

Rundfunkgeräte  dürfen 

während  der 

Fahrgastbeförderung  nicht  so 

laut  eingeschaltet sein, dass

die Fahrgäste hierdurch

belästigt werden. Radiogeräte

sind auf Wunsch des

Fahrgastes gänzlich

auszumachen.

2.  Die Vorschriften über die

Inbetriebnahme von Funk- und

Rundfunkgeräten bleiben

unberührt.

§ 7 Tarife

Die Tarife für den Verkehr mit

Taxen sind in der

Rechtsverordnung über die

Festsetzung der

Beförderungsentgelte und

Beförderungsbedingungen für

den Gelegenheitsverkehr mit

Taxen (Taxitarifordnung)

geregelt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.

2 PBefG kann mit einer

Geldbuße bis zu zehntausend

Euro belegt werden, wer

vorsätzlich oder fahrlässig 

1.    entgegen  §  2  Abs  1  eine 

Taxe  außerhalb  eines 

zugelassenen  Taxenstandes 

ohne  die  erforderliche

Zustimmung der

Genehmigungsbehörde

bereithält,

2.    entgegen  §  2  Abs.  2  eine 

behördliche  Anordnung  über 

die  zeitweilige  Verlegung  oder 

Räumung eines Taxenstandes

nicht folge leistet,

3.    entgegen § 3 Abs 1 und 2

eine Taxe nicht in der

Reihenfolge der Ankunft am

Taxenstand aufstellt bzw. nicht

jede Lücke durch Nachrücken

ausfüllt,

4.    entgegen  §  3  Abs.  5  eine 

Taxe  auf  dem  Taxenstand 

instandsetzt,  oder  mehr  als 

erlaubt  reinigt,

5.    entgegen § 4 Abs. 1 das

Gepäck der Fahrgäste nicht ein-

bzw. aus dem Fahrzeug auslädt,

6.    entgegen § 4 Abs. 2 den

Fahrgast nicht auf dem

kürzesten Weg befördert,

7.    entgegen § 4 Abs. 3 keine,

oder eine unvollständig

ausgefüllte Quittung ausstellt,

8.    entgegen § 4 Abs. 4 Dritte

oder eigene Haustiere mit

nimmt,

9.    entgegen  §  4  Abs.  5  in 

der  Taxe  keine  Kopie  der

Taxiordnung  sowie  keine 

Taxitarifordnung mitführt oder

diese dem Fahrgast auf

Verlangen nicht vorlegt,

10.  entgegen § 5 Abs. 3 ein

Ersatzfahrzeug nicht sofort

anmeldet,

11.  entgegen § 5 Abs. 4 im

Fahrzeug raucht,

12.  entgegen § 7 bei der

Beförderung die

Taxitarifordnung nicht

anwendet.

§ 9 weitergehende

Rechtsvorschriften

Im übrigen bleiben die

Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes

und die zu dessen

Durchführung erlassenen

Rechtsverordnungen sowie die

Verordnung über den Betrieb

von Kraftfahrunternehmen im

Personenverkehr (BOKraft)

unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

1.  Diese  Taxiordnung  tritt 

sieben  Tage  nach  der 

Veröffentlichung  im  Amtsblatt 

der  Stadt  Jena  in Kraft.

2.  Die Verordnung der Stadt

Jena über das Taxigewerbe

(Taxiordnung) vom 10.12.1991

veröffentlicht im Amtsblatt der

Stadt Jena Nr. 22/91 tritt

gleichzeitig außer Kraft.

© Taxiruf Jena / Taxi Gundermann 2019
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