Die Taxiordnung der Stadt Jena
Wie sollte ein Taxifahrer gekleidet sein?
Was darf man an Taxenständen ausser warten noch machen?
Wie muss ein Taxifahrer gekleidet sein?
Was muss auf einer Quittung enthalten sein?
Wieviel Geld muss ein Taxifahrer wechseln können?
Wenn sie diese Fragen interessieren, schauen Sie doch einfach mal in die
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadt Jena (Taxiordnung) vom 08.06.2010
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/10 vom 17.06.2010, S. 238
Auf Grund des § 47 Abs. 3 und des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993
(GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 1997 (GVBl.
S. 290) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Jena folgende Verordnung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Taxiunternehmen mit Betriebssitz in Jena. Sie regelt die Ordnung auf
Taxenständen, sowie den Dienstbetrieb und die Betriebspflicht für alle in der Stadt Jena
genehmigten Taxiunternehmen.
§ 2 Bereitstellen, Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen
1. Taxen mit von der Stadt Jena zugeteilten Ordnungsnummern (§ 27 Abs.1 BO-Kraft) dürfen
unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur auf den mit dem Zeichen 229 des § 41 Abs. 2
Nr. 4 StVO (Taxenstand) gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden.
2. Die Genehmigungsbehörde kann in Ausnahmefällen das Bereitstellen von Taxen auch
außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenständen anordnen.
3. Die Benutzung von Taxenständen ist nur für die Ausübung des Fahrdienstes gestattet. Das
Abstellen von Taxen auf Taxenständen zu privaten Zwecken ist verboten.
§ 3 Ordnung auf den Taxenständen
1. Taxen sind auf den für sie gekennzeichneten Plätzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft so
aufzustellen, dass sie stets fahrbereit sind und den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht
beeinträchtigen bzw. behindern.
2. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen.
3. Das Aufstellen von Taxen ohne Fahrzeugführer / Fahrzeugführerin ist an den
Taxenständen verboten.
4. Den an einem Taxenstand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrzeugführer/die
Fahrzeugführerin des nach der Reihenfolge ersten Fahrzeuges auszuführen, sofern nicht
eine andere Taxe, durch den Kunden, gewünscht wird. In diesem Fall ist dieser Taxe die sofortige,
ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen. Die Fahrgäste dürfen jedoch bei der Wahl der Taxe in
keiner Weise beeinflusst oder behindert werden.
5. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht gewaschen oder instand gesetzt werden,
ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen, der
Fahrtrichtungsanzeiger sowie der Fahrzeugspiegel.
6. Beim Bereithalten der Taxen sind, insbesondere in den Nachtstunden, unnötiger Lärm und
vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. (§ 30 Abs. 1 StVO - z.B. lautes Türenschlagen,
unnötiges Laufenlassen der Motoren)
7. Zur Straßenreinigung müssen die Taxenstände vorübergehend geräumt werden. Durch die
Nutzer dürfen Taxenstände nicht verunreinigt werden. Abfälle und Zigarettenreste sind in die dafür
vorgesehenen Behälter und nicht auf die Straße zu werfen.
§ 4
Fahrpersonal
1. Das Fahrpersonal hat sich den Fahrgästen gegenüber rücksichtsvoll, höflich und
besonnen zu verhalten. Das Fahrpersonal muss sauber und ordentlich, entsprechend seiner
Dienstleistung, gekleidet sein. Das Tragen von Sportkleidung ist nicht gestattet. Den
Fahrgästen ist beim Ein- bzw. Aussteigen erforderlichenfalls Hilfe zu leisten. Behinderte sowie
hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der
Wohnungstür / vom Ausgangsort abzuholen und / oder an die Wohnungstür / an den Zielort zu
bringen. Für das Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks ist grundsätzlich der/ die Taxifahrer/Taxifahrerin
verantwortlich.
2. Die Fahrt, beginnt erst nach dem Einsteigen des Fahrgastes und ist, sofern nicht etwas
anderes gewünscht wird (§ 38 BOKraft), auf dem kürzesten Weg auszuführen.
3. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit folgendem Inhalt auszuhändigen:
- Name und Anschrift des Taxiunternehmens
- Ordnungsnummer der Taxe
- Beförderungsentgelt
- Prozentsatz der Mehrwertsteuer
- Beginn und Ende der Fahrt
- Datum und Uhrzeit
- Name und Unterschrift des Fahrers
4. Während der Beförderung der Fahrgäste ist es dem Fahrpersonal untersagt, unentgeltlich
andere Personen oder eigene Haustiere mitzunehmen.
5. Jeder Unternehmer / jede Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass in ihrem Fahrzeug
sich ein Stadtplan von Jena (nicht älter als zwei Jahre), die Taxitarifordnung und die Taxiordnung
befinden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen dem Fahrgast zur Einsicht auszuhändigen
(§ 10 BOKraft).
§ 5 Betriebspflicht und Dienstbetrieb
1. Die Taxiunternehmer / Taxiunternehmerinnen sind verpflichtet, den ihnen genehmigten
Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1
PBefG).
2. Sollte die Aufrechterhaltung des Betriebes für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen
nicht möglich sein, so ist gemäß § 21 Abs. 4 PBefG eine vorübergehende Befreiung von
der Betriebspflicht zu beantragen.
3. Werden auf Grund von Unfällen Ersatzfahrzeuge benutzt, ist dies unverzüglich der
Genehmigungsbehörde mit amtlichen Kennzeichen und Besitzer der Ersatztaxe zu melden. Die
Taxameter der Ersatzfahrzeuge müssen auf den ortseigenen Tarif eingestellt sein.
4. Auf das Rauchverbot entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens, vom 20. Juli 2007, was auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personenverkehrs Gültigkeit hat, ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Es ist auch dem
Fahrpersonal das Rauchen bei Leerfahrten oder bei Wartezeiten im Fahrzeug verboten.
§ 6 Funk- und Rundfunkgeräte
1. Funkgeräte und Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut
eingeschaltet sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Radiogeräte sind auf Wunsch
des Fahrgastes gänzlich auszumachen.
2. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funk- und Rundfunkgeräten bleiben unberührt.
§ 7 Tarife
Die Tarife für den Verkehr mit Taxen sind in der Rechtsverordnung über die Festsetzung der
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
(Taxitarifordnung) geregelt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs 1 eine Taxe außerhalb eines zugelassenen Taxenstandes ohne die
erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde bereithält,
2. entgegen § 2 Abs. 2 eine behördliche Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder
Räumung eines Taxenstandes nicht folge leistet,
3. entgegen § 3 Abs 1 und 2 eine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft am Taxenstand
aufstellt bzw. nicht jede Lücke durch Nachrücken ausfüllt,
4. entgegen § 3 Abs. 5 eine Taxe auf dem Taxenstand instandsetzt, oder mehr als erlaubt
reinigt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 das Gepäck der Fahrgäste nicht ein- bzw. aus dem Fahrzeug auslädt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrgast nicht auf dem kürzesten Weg befördert,
7. entgegen § 4 Abs. 3 keine, oder eine unvollständig ausgefüllte Quittung ausstellt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 Dritte oder eigene Haustiere mit nimmt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 in der Taxe keine Kopie der Taxiordnung sowie keine
Taxitarifordnung mitführt oder diese dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorlegt,
10. entgegen § 5 Abs. 3 ein Ersatzfahrzeug nicht sofort anmeldet,
11. entgegen § 5 Abs. 4 im Fahrzeug raucht,
12. entgegen § 7 bei der Beförderung die Taxitarifordnung nicht anwendet.
§ 9 weitergehende Rechtsvorschriften
Im übrigen bleiben die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die zu dessen
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
1. Diese Taxiordnung tritt sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt
Jena in Kraft.
2. Die Verordnung der Stadt Jena über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 10.12.1991
veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jena Nr. 22/91 tritt gleichzeitig außer Kraft.
© Taxibetrieb Jan Gundermann / Taxiruf Jena 2019