Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

 

BOKraft

Ausfertigungsdatum: 21.06.1975

Vollzitat:

"Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975

(BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

1474) geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 483 V v. 31.8.2015 I 1474

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1982 +++)

 

Eingangsformel

Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes

(PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13.

Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen

befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1

Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr.

1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der

Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der

Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni

1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die

nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich

Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne dieser

Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.

 

§ 2 Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen

den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und

ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

2. Abschnitt

Vorschriften über den Betrieb

1. Titel

Betriebsleitung

 

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten

und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß

das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen

in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen

oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder

Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße

Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt

der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß

einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn

ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit

und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

1.

die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die

sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,

2.

Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden

müssen,

3.

Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der

Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.

 

§ 4 Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben

unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das

Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder

für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden. Die

Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des

Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei

Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet

werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine

angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben

ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei

1.

der Feststellung des Personalbedarfs,

2.

der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,

3.

der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,

4.

der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die

Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere

wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.

(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes

4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen,

wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2

weggefallen ist.

 

§ 5 Auswärtige Unternehmer

(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die

Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden

Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die

Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene

Frist setzen.

(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie

darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne

des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.

(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des

Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit

weggefallen ist.

 

§ 6 Meldepflicht

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

1.

Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

2.

Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

3.

Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich

länger als 24 Stunden dauern.

2. Titel

Fahrdienst

 

§ 7 Grundregel

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich

daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

 

§ 8 Verhalten im Fahrdienst

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist,

hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste

Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.

(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen

durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen

sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von

Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst

eingesetzten Betriebspersonal untersagt,

1.

während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die

dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten,

obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

2.

(weggefallen)

3.

beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen,

4.

während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder

Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen,

5.

sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3

und 5 entsprechende Anwendung.

(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit

Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende

Anwendung.

 

§ 9 Verhalten bei Krankheit

(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten

Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer

häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch

ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher

im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.

(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und

Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

 

§ 11 Fundsachen

Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände

zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüglich an die dafür vorgesehene Einrichtung des

Betriebs oder an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht

sofort zurückgegeben werden können. § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

3. Titel

Fahrgäste, Beförderungspflicht

 

§ 12

-

 

§ 13 Beförderung von Personen

Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der

Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen

durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen

Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die

die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und

Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.

 

§ 14 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu

verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen

gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.

in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2.

die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3.

Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,

4.

Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

5.

während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

6.

ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

7.

ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder

die Türen geschlossen werden,

8.

(weggefallen)

9.

Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem

verpflichtet,

1.

die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der

Zustimmung des Betriebspersonals,

2.

zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,

3.

Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,

4.

sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,

5.

sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den

Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis

3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

 

§ 15 Beförderung von Sachen

(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu

beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und

andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf

Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen,

insbesondere

1.

explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

2.

unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

3.

Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.

3. Abschnitt

Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

1. Titel

Bestimmungen für alle Fahrzeuge

 

§ 16 Anzuwendende Vorschriften

Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des

Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für

Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des

Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können

abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit

besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden

Vorschriften entsprechen.

 

§ 17 Zulässige Fahrzeuge

Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier

Räder haben.

 

§ 18 Ausrüstung

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und

Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind

Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.

 

§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und

angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

2. Titel

Obusse und Kraftomnibusse

 

§ 20 Beschriftung

(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

1.

auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann

statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

2.

die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen

a)

an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,

b)

die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;

die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer

(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare

Verständigungseinrichtungen haben

1.

zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,

2.

bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.

In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind diese

Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die Verständigung des Fahrzeugführers in

anderer Weise erfolgen kann.

(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete

Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen

sind.

 

§ 22 Stehplätze

(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit

Kraftomnibussen eingesetzt wird.

(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr

ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise

ausschließen.

 

§ 23

-

 

§ 24 (weggefallen)

-

3. Titel

Taxen und Mietwagen

 

§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand

(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.

(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des

Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in

Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.

Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter

Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.

(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des

Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder-

und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen

abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden

kann.

 

§ 26 Kenntlichmachung

(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein

1.

durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des

Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL)

beim Deutschen Normenausschuß,

2.

durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares,

auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild)

nach Anlage 1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene

Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.

(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen

Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

 

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift

(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen

wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt

hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit

Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

 

§ 28 Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften

des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.

das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

2.

die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

 

§ 29 Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts

mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

 

§ 30 Wegstreckenzähler

(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des

Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines

Wegstreckenzählers ermittelt wird.

 

§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis

30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die

Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.

(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die

Genehmigungsbehörde gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet

wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den

Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des

Beförderungsentgelts hinzuweisen.

4. Abschnitt

Sondervorschriften

1. Titel

Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

 

§ 32 Haltestellen

(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist

dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs

Rechnung zu tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG

1.

an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle

des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren

Bezeichnung treten,

2.

im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem

Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,

3.

an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter

Fahrscheine anzubringen.

 

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung

(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit

einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die

Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes

Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.

(2) Im Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die

Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der

Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- und

Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und

Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien nicht verwendet werden.

(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und

Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch

eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem

Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung

des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei

anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als

sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.

 

§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere

oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen.

Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu

machen.

 

§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer

Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.

 

§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs

Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43

PBefG).

2. Titel

Taxenverkehr

 

§ 37 Beförderungsentgelte

(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht

gefordert werden.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen

Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach

Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des

Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu

beheben.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten

Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf

hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.

Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten

Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

§ 38 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum

Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit

dem Fahrgast vereinbart wird.

 

§ 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)

beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung

von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung

ausgeschaltet sein.

3. Titel

Mietwagenverkehr

 

§ 40 Beförderungsentgelte

Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§

30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Abschnitt

Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge

 

§ 41 Hauptuntersuchungen

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die

Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des

Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der

Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.

 

§ 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen

(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten

eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der

Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen

das Prüfbuch, vorzulegen.

(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die

außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob

die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung

mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und

bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche

Hauptuntersuchung unterbleiben.

6. Abschnitt

Schluß- und Übergangsvorschriften

 

§ 43 Ausnahmen

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach

Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte

Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der

Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner

Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer

Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der

Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.

(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen

obersten Landesbehörden.

(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit

Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls

kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des

Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen

auszuhändigen.

 

§ 44

-

 

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

als Unternehmer

1.

die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,

2.

den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,

3.

eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines

Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht

innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

4.

der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

5.

ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:

a)

§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,

b)

§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

c)

§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

d)

§ 20 über die Beschriftung,

e)

§ 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von

Sicherheitsgurten,

f)

§ 22 über Stehplätze,

g)

§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,

h)

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,

i)

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,

j)

§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an

Taxen oder Mietwagen,

k)

§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,

l)

§ 28 über Fahrpreisanzeiger,

m)

§ 30 über Wegstreckenzähler,

n)

§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und

Mietwagenverkehr,

o)

§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,

p)

§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,

q)

§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,

r)

§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,

s)

§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1.

im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu

sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann

Sicherheitsgurte anzulegen sind,

2.

im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst

eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3

a)

während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die

dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter

der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

d)

während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder

Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder

e)

sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

3.

im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten

Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

a)

während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die

dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter

der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder

d)

sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

4.

im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit

Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8

Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

a)

während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die

dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter

der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

5.

als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten

Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3

eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt,

6.

als Fahrzeugführer entgegen

a)

§ 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein

Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,

b)

§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und

Fahrpläne nicht gewährt,

c)

§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterläßt,

d)

§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes oder

beschildertes Fahrzeug führt,

e)

§ 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,

f)

§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem

Unternehmer unverzüglich anzeigt,

g)

§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt,

h)

§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,

i)

§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung

nicht ausschaltet,

j)

§ 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet,

7.

als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht

nachkommt.

 

§ 46 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.

 

§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch

1.

§ 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,

2.

§ 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e am 1. September 1985 für erstmals in den Verkehr

kommende Fahrzeuge,

3.

§ 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen

bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder

Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden

sind,

4.

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem

anderen Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3

PBefG) eingesetzt sind,

5.

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978,

6.

§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,

7.

§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5

Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen,

am 1. September 1981.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden

Vorschriften

1.

der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch

Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli

1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),

2.

der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen

Farbanstrichs für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).

 

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

 

Anlage 1 (§ 26 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1582 - 1583

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)

Breite

mindestens

250 mm,

 

höchstens

520 mm

Höhe

mindestens

75 mm,

 

höchstens

120 mm

Schrifthöhe

mindestens

50 mm,

Strichstärke

mindestens

10 mm,

 

höchstens

15 mm

Farbe der Aufschrift

gelb

 

Farbe des Schriftuntergrundes

schwarz

 

Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund

muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen

Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden

Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von

einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.

Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach

oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die

lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der

Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.

(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)

 

Anlage 2 (weggefallen)

-

 

Anlage 3 (§ 27 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585)

Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes

 

 

Breite

150 mm

Höhe

70 mm

Schrifthöhe

50 mm

Strichstärke

6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander

5 mm

Farbe der Schrift

schwarz

Farbe des Untergrunds

gelb

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

 

Anlage 4 (§ 33 Abs. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1586 - 1587

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes (siehe Skizze)

Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden

Schild

600 mm

Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild

50 mm

Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild

600 mm,

mindestens jedoch

400 mm

Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild

35 mm

Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung

schwarz

Farbe des Untergrunds

Orange

Die Farbe des Bilduntergrunds ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und

Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton

zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 "Reflexorange". Die Farbe des Sinnbilds

und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und

Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton

zu wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 "Verkehrsschwarz". Bei

Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch

nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann

auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit

einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.

(Inhalt: nicht darstellbares Schulbus-Schild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1587)

 

Anlage 5 (§ 34 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 601

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige

Personen (§ 34 Satz 2)

(Inhalt: nicht darstellbares Sinnbild, Fundstelle: BGBl I 1977, 601)

Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung

schwarz

Farbe des Untergrunds

weiß.

© Taxibetrieb Jan Gundermann / Taxiruf Jena 2019
Taxiruf Jena (0170 16 55 256) Taxi Gundermann 0170 16 55 256

Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(BOKraft)

 

BOKraft

Ausfertigungsdatum: 21.06.1975

Vollzitat:

"Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die

zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 483 V v.

31.8.2015 I 1474

Näheres zur Standangabe finden Sie im

Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1982 +++)

 

Eingangsformel

Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des §

58 Abs. 1 Nr. 3 des

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S.

241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

Änderung der Gewerbeordnung und über die

Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S.

1281), wird mit Zustimmung des

Bundesrates verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die

Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder

Obussen befördern, soweit sie den

Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1

Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, §

45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r

und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c,

Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten

entsprechend bei Beförderungen nach § 1

Nr. 4 Buchstaben d, g und i der

Freistellungs-Verordnung vom 30. August

1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch

Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur

Änderung personenbeförderungsrechtlicher

Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S.

1273) geändert worden ist, sofern dabei

Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nach

Bauart und Ausstattung zur Beförderung

von mehr als sechs Personen (einschließlich

Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt

sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne

dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde,

die im Falle einer Nichtfreistellung von den

Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes zuständig

wäre.

 

§ 2 Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die

Ausrüstung und Beschaffenheit der

Fahrzeuge müssen den besonderen

Anforderungen genügen, die sich aus dem

Vertrauen in eine sichere und

ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

2. Abschnitt

Vorschriften über den Betrieb

1. Titel

Betriebsleitung

 

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich,

daß die Vorschriften dieser Verordnung

eingehalten und die hierzu behördlich

erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er

hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen

ordnungsgemäß geführt wird und daß sich

die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in

vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er

darf den Betrieb des Unternehmens nicht

anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt

ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder

des Fahr- oder Betriebspersonals nicht

befähigt und geeignet sind, eine sichere und

ordnungsgemäße Beförderung zu

gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens

oder andere betriebliche Umstände

erfordern, erläßt der Unternehmer eine

allgemeine Dienstanweisung. Die

Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer

allgemeinen Dienstanweisung verlangen.

Eine Dienstanweisung muß erlassen

werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird.

Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise

bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält

Bestimmungen über den Aufgabenbereich,

die Verantwortlichkeit und das Verhalten des

Fahr- und Betriebspersonals während des

Dienstes, insbesondere

1.

die für den Fahrdienst maßgebenden

Vorschriften dieser Verordnung sowie die

sonst für die sichere Durchführung des

Betriebs geltenden Vorschriften,

2.

Anweisungen über Maßnahmen, die bei

Betriebsunfällen und -störungen getroffen

werden müssen,

3.

Bestimmungen, soweit sie durch die

örtlichen Verhältnisse oder durch die

Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge

oder des Betriebs bedingt sind.

 

§ 4 Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung

der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben

unbeschadet seiner eigenen

Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter

bestellen. Hat das Unternehmen mehrere

Betriebszweige oder Betriebsstellen, so

kann für jeden Betriebszweig oder für jede

Betriebsstelle ein verantwortlicher

Betriebsleiter bestellt werden. Die

Genehmigungsbehörde kann die Bestellung

eines Betriebsleiters anordnen, wenn die

Größe des Betriebs oder andere betriebliche

Umstände dies erfordern; die Bestellung soll

insbesondere bei Unternehmen angeordnet

werden, in denen regelmäßig mehr als zehn

Fahrzeuge verwendet werden. Die

Genehmigungsbehörde kann dem

Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung

eine angemessene Frist setzen. Der

Unternehmer hat die Anordnung zu

befolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

der Betriebsleiter die ihm obliegenden

Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Er

hat ihn insbesondere zu beteiligen bei

1.

der Feststellung des Personalbedarfs,

2.

der Auswahl, Beurteilung und Verwendung

des Fahr- und Betriebspersonals,

3.

der Untersuchung von Verfehlungen und

den sich daraus ergebenden Maßnahmen,

4.

der Planung und dem Bau von

Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von

Fahrzeugen.

(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter

haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt

entsprechend.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und

seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung

durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu

erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben

ist, insbesondere wenn die für die

technische Leitung des Betriebs und die für

die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse

und Erfahrungen nachgewiesen sind.

(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen,

wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung

des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat.

Die Genehmigungsbehörde kann von der

Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht

mehr besteht.

(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn

nachträglich die Voraussetzung des

Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

 

§ 5 Auswärtige Unternehmer

(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz

(Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes,

kann die Genehmigungsbehörde anordnen,

daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3

obliegenden Aufgaben einen am Ort des

Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt.

Die Genehmigungsbehörde kann dem

Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung

eine angemessene Frist setzen.

(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der

Bestätigung durch die

Genehmigungsbehörde. Sie darf nur

ausgesprochen werden, wenn der Vertreter

zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne

des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des

Personenbeförderungsgesetzes ist.

(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen,

wenn bei ihrer Erteilung eine der

Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2

nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt

entsprechend.

(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn

nachträglich die Voraussetzung der

Zuverlässigkeit weggefallen ist.

 

§ 6 Meldepflicht

Der Unternehmer hat der

Genehmigungsbehörde unverzüglich

mitzuteilen

1.

Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches

Aufsehen erregen,

2.

Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder

schwer verletzt worden ist,

3.

Betriebsstörungen im Obusverkehr und im

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die

voraussichtlich länger als 24 Stunden

dauern.

2. Titel

Fahrdienst

 

§ 7 Grundregel

Das im Fahrdienst eingesetzte

Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt

anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm

Personen zur Beförderung anvertraut sind.

 

§ 8 Verhalten im Fahrdienst

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst

oder zur Bedienung von Fahrgästen

eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und

besonnen zu verhalten.

(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr

mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die

nächste Haltestelle rechtzeitig

anzukündigen.

(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der

Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den

Fahrgästen durch Informationseinrichtungen

(§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann

Sicherheitsgurte anzulegen sind. Vor

Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die

Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von

Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine

solche Pflicht besteht.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr

mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst

eingesetzten Betriebspersonal untersagt,

1.

während des Dienstes und der

Dienstbereitschaft alkoholische Getränke

oder andere die dienstliche Tätigkeit

beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen

oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter

der Wirkung solcher Getränke oder Mittel

steht,

2.

(weggefallen)

3.

beim Lenken des Fahrzeugs

Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen,

4.

während der Beförderung von Fahrgästen

Übertragungsanlagen,

Tonrundfunkempfänger oder

Tonwiedergabegeräte zu anderen als

betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen

zu benutzen,

5.

sich beim Lenken des Fahrzeugs zu

unterhalten.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit

Kraftomnibussen finden die Vorschriften des

Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende

Anwendung.

(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie

im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit

Personenkraftwagen finden die Vorschriften

des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende

Anwendung.

 

§ 9 Verhalten bei Krankheit

(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur

Bedienung von Fahrgästen eingesetzten

Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit

nicht ausüben, solange sie oder Angehörige

ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in §

34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des

Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden,

es sei denn, sie weisen durch ärztliches

Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer

Übertragung der Krankheit besteht.

(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit,

die seine Eignung beeinträchtigt, ein

Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so

darf er keine Fahrten ausführen.

(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2

sind dem Unternehmer unverzüglich

anzuzeigen.

 

§ 10 Mitführen von Vorschriften und

Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die

Beförderungsentgelte,

Beförderungsbedingungen und Fahrpläne

sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf

Verlangen Einsicht zu gewähren.

 

§ 11 Fundsachen

Nach Beendigung jeder Fahrt haben

Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen,

ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

Fundsachen sind unverzüglich an die dafür

vorgesehene Einrichtung des Betriebs oder

an die von der Genehmigungsbehörde

benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht

sofort zurückgegeben werden können. § 978

des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt

unberührt.

3. Titel

Fahrgäste, Beförderungspflicht

 

§ 12

-

 

§ 13 Beförderung von Personen

Der Unternehmer und das im Fahrdienst

eingesetzte Betriebspersonal sind nach

Maßgabe der Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet,

die Beförderung von Personen

durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß

von der Beförderungspflicht nach anderen

Rechtsvorschriften besteht, können sie die

Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen

vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,

daß die zu befördernde Person eine Gefahr

für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs

oder für die Fahrgäste darstellt.

 

§ 14 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der

Benutzung der Betriebsanlagen und

Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die

Sicherheit und Ordnung des Betriebs und

die Rücksicht auf andere Personen gebieten.

Anweisungen des Betriebspersonals ist zu

folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere

untersagt,

1.

in Obussen und Kraftomnibussen sich mit

dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu

unterhalten,

2.

die Türen während der Fahrt eigenmächtig

zu öffnen,

3.

Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu

betätigen,

4.

Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen

oder hinausragen zu lassen,

5.

während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

6.

ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu

betreten,

7.

ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen,

wenn die bevorstehende Abfahrt

angekündigt ist oder die Türen geschlossen

werden,

8.

(weggefallen)

9.

Tonrundfunk- oder

Fernsehrundfunkempfänger sowie

Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr

mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste

außerdem verpflichtet,

1.

die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu

betreten und zu verlassen; Ausnahmen

bedürfen der Zustimmung des

Betriebspersonals,

2.

zügig ein- und auszusteigen und dabei die

besonders gekennzeichneten Türen zu

benutzen,

3.

Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege

freizuhalten,

4.

sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu

verschaffen,

5.

sie begleitende Kinder sorgfältig zu

beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß

Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder

stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die

ihm obliegenden Pflichten nach den

Absätzen 1 bis 3, kann er von der

Beförderung ausgeschlossen werden.

 

§ 15 Beförderung von Sachen

(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck,

Reisegepäck, Kinderwagen) so

unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß

die Sicherheit und Ordnung des Betriebs

durch sie nicht gefährdet und andere

Fahrgäste nicht belästigt werden können.

Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf

Sitzplätzen untergebracht werden.

Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind

freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche

Stoffe und gefährliche Gegenstände

ausgeschlossen, insbesondere

1.

explosionsfähige, leicht entzündliche,

radioaktive, übelriechende oder ätzende

Stoffe,

2.

unverpackte oder ungeschützte Sachen,

durch die Fahrgäste verletzt werden können,

3.

Gegenstände, die über die

Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist

anzuwenden.

3. Abschnitt

Ausrüstung und Beschaffenheit der

Fahrzeuge

1. Titel

Bestimmungen für alle Fahrzeuge

 

§ 16 Anzuwendende Vorschriften

Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der

Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des

Straßenverkehrsgesetzes erlassenen

Verordnungen die Vorschriften dieser

Verordnung. Für Fahrzeuge im

grenzüberschreitenden Verkehr und

Transitverkehr (§§ 52 und 53 des

Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten

außerhalb der Europäischen Union können

abweichend von Satz 1 zur Verbesserung

der Verkehrssicherheit und der

Umweltverträglichkeit besondere

Anforderungen gestellt werden, die den in

der Europäischen Union geltenden

Vorschriften entsprechen.

 

§ 17 Zulässige Fahrzeuge

Die der Personenbeförderung dienenden

Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen

und vier Räder haben.

 

§ 18 Ausrüstung

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die

Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und

Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn

es die Umstände angezeigt erscheinen

lassen, sind Winterreifen, Schneeketten,

Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder

-stange mitzuführen.

 

§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von

Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an

oder im Fahrzeug müssen so beschaffen

und angebracht sein, daß niemand gefährdet

oder behindert wird.

2. Titel

Obusse und Kraftomnibusse

 

§ 20 Beschriftung

(1) An den Außenseiten der Obusse und

Kraftomnibusse sind anzubringen

1.

auf den Längsseiten Name und Betriebssitz

des Unternehmers; die

Genehmigungsbehörde kann statt dessen

Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

2.

die Bezeichnung der Türen, wenn im

Obusverkehr und im Linienverkehr mit

Kraftomnibussen

a)

an diesen Türen nur ein- oder nur

ausgestiegen werden darf,

b)

die Türen nur für bestimmte

Fahrgastgruppen vorgesehen sind;

die Bezeichnung kann auch durch ein

Sinnbild erfolgen.

(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder

müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich

lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere

Aufschriften oder Bildzeichen nicht

beeinträchtigt werden.

 

§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer

(1) Obusse und Kraftomnibusse des

Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder

sichtbare Verständigungseinrichtungen

haben

1.

zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen

durch das Betriebspersonal,

2.

bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des

Haltewunschs der Fahrgäste an den

Fahrzeugführer.

In Kraftomnibussen, die überwiegend im

Gelegenheitsverkehr verwendet werden,

sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn

sichergestellt ist, daß die Verständigung des

Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgen

kann.

(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte

vorgeschrieben sind, müssen geeignete

Informationseinrichtungen haben, die den

Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte

anzulegen sind.

 

§ 22 Stehplätze

(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das

Fahrzeug im Obusverkehr oder im

Linienverkehr mit Kraftomnibussen

eingesetzt wird.

(2) Bei einem Linienverkehr mit

Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder

Nachbarortslinienverkehr ist, kann die

Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von

Stehplätzen ganz oder teilweise

ausschließen.

 

§ 23

-

 

§ 24 (weggefallen)

-

3. Titel

Taxen und Mietwagen

 

§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand

(1) Taxen und Mietwagen müssen

mindestens auf der rechten Längsseite zwei

Türen haben.

(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer

Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des

Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt

werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe

zum Tönen in Intervallen und die

Scheinwerfer sowie die hinteren

Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken

bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild

nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels

eingebauter roter Leuchtdioden - zum

Blinken gebracht werden.

(3) Taxen und Mietwagen können mit einer

Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz

des Fahrzeugführers ausreichend

kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder

zwischen den Vorder- und Rücksitzen

angebracht sein oder den Sitz des

Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen

abteilen; sie darf versenkbar oder so

beschaffen sein, daß ein Teil seitlich

verschoben werden kann.

 

§ 26 Kenntlichmachung

(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein

1.

durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich;

als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des

Farbtonregisters RAL 840 HR des

Ausschusses für Lieferbedingungen und

Gütesicherung (RAL) beim Deutschen

Normenausschuß,

2.

durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur

Fahrtrichtung angebrachtes, von innen

beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf

der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi"

versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage

1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere

als die nach dieser Verordnung

vorgeschriebene Kenntlichmachung oder

Beschriftung unzulässig.

(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen

und Mietwagen ist nur auf den seitlichen

Fahrzeugtüren zulässig. Politische und

religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

 

§ 27 Ordnungsnummer,

Unternehmeranschrift

(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke

der Heckscheibe ein nach außen und innen

wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der

Ordnungsnummer, die die

Genehmigungsbehörde erteilt hat,

anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für

den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild

mit Namen und Betriebssitz des

Unternehmers anzubringen.

 

§ 28 Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren

Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die

Vorschriften des Eichrechts finden

Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.

das Beförderungsentgelt, getrennt nach

Fahrpreis und Zuschlägen,

2.

die gegebenenfalls anzuwendende

Tarifstufe.

Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei

Dunkelheit beleuchtet sein.

 

§ 29 Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger

Besetzung im Rahmen ihres zulässigen

Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck

befördern können.

 

§ 30 Wegstreckenzähler

(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer

Wegstreckenzähler anzubringen. Die

Vorschriften des Eichrechts finden

Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse,

wenn das Beförderungsentgelt nach den

Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt

wird.

 

§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für

den Taxen- und Mietwagenverkehr

(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und

Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten

die §§ 25 bis 30. Wird Mietwagenverkehr

ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26

Abs. 1 Nr. 2 und die Ordnungsnummer nach

§ 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.

(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem

Umfang für den Mietwagenverkehr

verwendet, kann die Genehmigungsbehörde

gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem

Fahrpreisanzeiger ausgerüstet wird; in

diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei

Durchführung von Mietwagenverkehr den

Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen

Wegstreckenzählers und die Art der

Berechnung des Beförderungsentgelts

hinzuweisen.

4. Abschnitt

Sondervorschriften

1. Titel

Obusverkehr und Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen

 

§ 32 Haltestellen

(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung

der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3

StVO ist dem genehmigten Fahrplan

entsprechend den Erfordernissen des

Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu

tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben

nach § 40 Abs. 4 PBefG

1.

an der Haltestelle die Liniennummer sowie

den Namen des Unternehmers anzubringen;

anstelle des Namens des Unternehmers

kann bei Verkehrsverbünden und

Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung

treten,

2.

im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an

der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem

Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,

3.

an verkehrsreichen Haltestellen des

Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen

benutzter Fahrscheine anzubringen.

 

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung

(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit

einem Zielschild und an der rechten

Längsseite mit einem Streckenschild zu

kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35

Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung

mit einem Zielschild an der Stirnseite des

Fahrzeugs. An der Rückseite jedes

Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.

(2) Im Zielschild sind mindestens der

Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle)

und die Liniennummer anzugeben. Das

Streckenschild soll Liniennummer,

Ausgangs- und Endpunkt der Linie sowie

wichtige Angaben über den Fahrweg

enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs-

und Endpunkt der Linie verschiedene

Streckenführungen, so ist der Fahrweg im

Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise

kenntlich zu machen.

(3) Zielschild, Streckenschild und

Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit

erkennbar sein. Farbiges Licht darf als

Unterscheidungszeichen für Linien nicht

verwendet werden.

(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen

besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn-

und Rückseite mit einem Schild nach Anlage

4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite

genügt auch eine Kennzeichnung im

Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach

Anlage 4 und einem Zusatzschild in der

Farbgebung des Bilduntergrunds mit der

Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des

Schildes darf durch andere Aufschriften

oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt

werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild

nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine

Anwendung.

(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und

Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr

als sechs Personen (einschließlich

Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt

sind, gilt Absatz 4 nicht.

 

§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere

sitzplatzbedürftige Personen

Der Unternehmer hat Sitzplätze für

Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit

Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche

Personen, werdende Mütter und für

Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen.

Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild

nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle

kenntlich zu machen.

 

§ 35 Übersicht über Linienverlauf und

Haltestellen

In Fahrzeugen, die im Orts- oder

Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind,

soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht

über den Linienverlauf und über die

Haltestellen angebracht sein.

 

§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des

Linienverkehrs

Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten

nicht für die Sonderformen des

Linienverkehrs (§ 43 PBefG).

2. Titel

Taxenverkehr

 

§ 37 Beförderungsentgelte

(1) Ein anderes als das vom

Fahrpreisanzeiger angezeigte

Beförderungsentgelt darf nicht gefordert

werden.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers

wird das Beförderungsentgelt nach der

durchfahrenen Strecke berechnet; der

Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf

unverzüglich hinzuweisen. Nach

Beendigung der Fahrt hat der

Fahrzeugführer dem Unternehmer eine

Störung des Fahrpreisanzeigers

unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer

hat die Störung unverzüglich zu beheben.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des

Geltungsbereichs der festgesetzten

Beförderungsentgelte liegt, hat der

Fahrzeugführer den Fahrgast vor

Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das

Beförderungsentgelt für die gesamte

Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt

keine Vereinbarung zustande, gelten die für

den Pflichtfahrbereich festgesetzten

Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

§ 38 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes

bestimmt, hat der Fahrzeugführer den

kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es

sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs-

oder preisgünstiger ist und mit dem

Fahrgast vereinbart wird.

 

§ 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten

Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§

26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine

Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt

nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf

Taxenständen. Bei Durchführung eines

Fahrtauftrags muß die Beleuchtung

ausgeschaltet sein.

3. Titel

Mietwagenverkehr

 

§ 40 Beförderungsentgelte

Im Mietwagenverkehr sind die

Beförderungsentgelte nach der Anzeige des

Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu

berechnen, wenn nichts anderes vereinbart

ist.

5. Abschnitt

Sondervorschriften über die

Untersuchungen der Fahrzeuge

 

§ 41 Hauptuntersuchungen

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der

Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch

festzustellen, ob die Fahrzeuge den

Vorschriften dieser Verordnung

entsprechen.

(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der

Unternehmer eine Ausfertigung des

Untersuchungsberichts, bei

Kraftomnibussen das Prüfbuch,

unverzüglich der Genehmigungsbehörde

oder der von der Landesregierung

bestimmten Behörde vorzulegen.

 

§ 42 Außerordentliche

Hauptuntersuchungen

(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem

Unternehmen hat der Unternehmer auf seine

Kosten eine außerordentliche

Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu

veranlassen und der Genehmigungsbehörde

darüber unverzüglich den

Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen

das Prüfbuch, vorzulegen.

(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine

Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die

außerordentliche Hauptuntersuchung nach

Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt

werden, ob die Vorschriften dieser

Verordnung erfüllt sind. Ist für einen

Kraftomnibus die Übereinstimmung mit

dieser Verordnung bei Erteilung der

Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt

worden und bestätigt deren Inhaber dies

durch Vermerk im Prüfbuch, kann die

außerordentliche Hauptuntersuchung

unterbleiben.

6. Abschnitt

Schluß- und Übergangsvorschriften

 

§ 43 Ausnahmen

(1) Die zuständigen obersten

Landesbehörden oder die von ihnen

bestimmten oder nach Landesrecht

zuständigen Stellen können in bestimmten

Einzelfällen oder allgemein für bestimmte

Antragsteller von allen Vorschriften dieser

Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von

der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich

einzelner Genehmigungsbehörden

Ausnahmen auch allgemein für die

Unternehmer, die im Besitz einer

Genehmigung für den Taxen- oder

Mietwagenverkehr sind, genehmigen.

Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1

sind hinsichtlich der Aufschrift und der

Farbgebung nicht möglich.

(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das

Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates nach Anhören

der zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter

dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden

und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,

Befristungen, Auflagen) versehen werden.

Erforderlichenfalls kann die zuständige

Behörde die Beibringung eines

Sachverständigengutachtens auf Kosten des

Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist

mitzuführen und auf Verlangen zuständigen

Personen auszuhändigen.

 

§ 44

-

 

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1

Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig als Unternehmer

1.

die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1

Satz 2 verletzt,

2.

den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3

Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,

3.

eine vollziehbare schriftliche Anordnung der

Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines

Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5

oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht

oder nicht innerhalb der von der

Genehmigungsbehörde gesetzten Frist

befolgt,

4.

der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten

Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

5.

ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine

der folgenden Vorschriften einsetzt:

a)

§ 10 Satz 1 über das Mitführen von

Vorschriften oder Fahrplänen,

b)

§ 18 über das Mitführen der

vorgeschriebenen Ausrüstung,

c)

§ 19 über die Beschaffenheit und

Anbringung von Zeichen und

Ausrüstungsgegenständen,

d)

§ 20 über die Beschriftung,

e)

§ 21 über Verständigungseinrichtungen und

Informationseinrichtungen über das Anlegen

von Sicherheitsgurten,

f)

§ 22 über Stehplätze,

g)

§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,

h)

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,

i)

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,

j)

§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über

Werbung, Kenntlichmachung oder

Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,

k)

§ 27 Abs. 1 über das Führen der

Ordnungsnummer,

l)

§ 28 über Fahrpreisanzeiger,

m)

§ 30 über Wegstreckenzähler,

n)

§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit

einer Genehmigung für den Taxen- und

Mietwagenverkehr,

o)

§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder

4 über Kennzeichnung und Beschilderung,

p)

§ 34 über die Kenntlichmachung von

Sitzplätzen für Schwerbehinderte,

q)

§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer

Störung des Fahrpreisanzeigers,

r)

§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer

Ausfertigung des Untersuchungsberichts

oder des Prüfbuchs,

s)

§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des

Nachweises.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1

Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich

oder fahrlässig

1.

im Verkehr mit Kraftomnibussen als

Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1

nicht dafür zu sorgt, dass den Fahrgästen

durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs.

2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte

anzulegen sind,

2.

im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen als Mitglied des im

Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals

entgegen § 8 Abs. 3

a)

während des Dienstes und der

Dienstbereitschaft alkoholische Getränke

oder andere die dienstliche Tätigkeit

beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder

die Fahrt antritt, obwohl er unter der

Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs

Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

d)

während der Beförderung von Fahrgästen

Übertragungsanlagen,

Tonrundfunkempfänger oder

Tonwiedergabegeräte zu anderen als

betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen

benutzt oder

e)

sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

3.

im Gelegenheitsverkehr mit

Kraftomnibussen als Mitglied des im

Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals

entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8

Abs. 3

a)

während des Dienstes und der

Dienstbereitschaft alkoholische Getränke

oder andere die dienstliche Tätigkeit

beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder

die Fahrt antritt, obwohl er unter der

Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs

Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder

d)

sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

4.

im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im

sonstigen Gelegenheitsverkehr mit

Personenkraftwagen als Mitglied des im

Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals

entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8

Abs. 3

a)

während des Dienstes und der

Dienstbereitschaft alkoholische Getränke

oder andere die dienstliche Tätigkeit

beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder

die Fahrt antritt, obwohl er unter der

Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht

oder

b)

(weggefallen)

c)

beim Lenken des Fahrzeugs

Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

5.

als Mitglied des im Fahrdienst oder zur

Bedienung von Fahrgästen eingesetzten

Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach

§ 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder

entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht

unverzüglich anzeigt,

6.

als Fahrzeugführer entgegen

a)

§ 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch

Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt

ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu

führen,

b)

§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen

Verlangen Einsicht in die mitzuführenden

Vorschriften und Fahrpläne nicht gewährt,

c)

§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen

Hinweis unterläßt,

d)

§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder

4 ein nicht ordnungsgemäß

gekennzeichnetes oder beschildertes

Fahrzeug führt,

e)

§ 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr

Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,

f)

§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des

Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung

der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich

anzeigt,

g)

§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3

Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise

unterläßt,

h)

§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel

wählt,

i)

§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei

Ausführung eines Fahrtauftrags die

Beleuchtung nicht ausschaltet,

j)

§ 40 im Mietwagenverkehr

Beförderungsentgelt berechnet,

7.

als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder §

15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht

nachkommt.

 

§ 46 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten

Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit

§ 66 PBefG auch im Land Berlin.

 

§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von

Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach

der Verkündung in Kraft, jedoch

1.

§ 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,

2.

§ 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe

e am 1. September 1985 für erstmals in den

Verkehr kommende Fahrzeuge,

3.

§ 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1.

September 1979 für diejenigen Fahrzeuge,

mit denen bisher Beförderungen im

Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne

Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach

§ 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-

Verordnung durchgeführt worden sind,

4.

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5

Buchstabe h am 1. September 1980 für

Fahrzeuge mit einem anderen Farbanstrich,

die im Taxenverkehr oder im Taxen- und

Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3 PBefG)

eingesetzt sind,

5.

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5

Buchstabe i am 1. September 1978,

6.

§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September

1979,

7.

§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie §

45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5

Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des §

45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3

verweisen, am 1. September 1981.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften

dieser Verordnung treten außer Kraft die

entsprechenden Vorschriften

1.

der Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(BOKraft) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 7. Juli 1960

(Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert

durch Artikel 2 der Verordnung zur

Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl.

I S. 979),

2.

der Verordnung über eine allgemeine

Ausnahme von dem Erfordernis des

schwarzen Farbanstrichs für Taxen vom 18.

Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S.

1779).

 

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

 

Anlage 1 (§ 26 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1582 - 1583

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.

Fußnote)

Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung

des Taxischildes (siehe Skizze)

Breite

mindestens

250 mm,

 

höchstens

520 mm

Höhe

mindestens

75 mm,

 

höchstens

120 mm

Schrifthöhe

mindestens

50 mm,

Strichstärke

mindestens

10 mm,

 

höchstens

15 mm

Farbe der Aufschrift

gelb

 

Farbe des Schriftuntergrundes

schwarz

 

Abweichungen bei der Schrifthöhe und der

Strichstärke sind nicht zulässig. Der

Schriftuntergrund muß eine rechteckige

Form haben. Das Schild kann an den Ecken

abgerundet oder in einen Dachaufsetzer

eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln.

Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen

des Schildes (Schriftuntergrund) können

innerhalb der zulässigen Abmessungen von

einem Randstreifen in der Farbe der

Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben

sein.

Die Innenbeleuchtung des Schildes darf

durch die Aufschrift, durch den Randstreifen

sowie nach oben und zur Seite gelbes

Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden

darf und die lichtdurchlässigen Teile des

Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die

Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung

darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt

betragen.

(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild,

Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)

 

Anlage 2 (weggefallen)

-

 

Anlage 3 (§ 27 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585)

Abmessungen und Beschriftung des

Ordnungsnummern-Schildes

 

 

Breite

150 mm

Höhe

70 mm

Schrifthöhe

50 mm

Strichstärke

6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern

voneinander

5 mm

Farbe der Schrift

schwarz

Farbe des Untergrunds

gelb

(Inhalt: nicht darstellbares

Ordnungsnummern-Schild)

 

Anlage 4 (§ 33 Abs. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1586 - 1587

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.

Fußnote)

Abmessungen und Beschriftung des

Schulbus-Schildes (siehe Skizze)

Das Schild hat die Form eines Quadrats.

Seitenlänge für das an der Rückseite

anzubringenden Schild

600 mm

Stärke der Bildumrandung für das an der

Rückseite anzubringende Schild

50 mm

Seitenlänge für das an der Stirnseite

anzubringende Schild

600 mm,

mindestens jedoch

400 mm

Stärke der Bildumrandung für das an der

Stirnseite anzubringende Schild

35 mm

Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung

schwarz

Farbe des Untergrunds

Orange

Die Farbe des Bilduntergrunds ist der

Farbreihe F 7 des Ausschusses für

Lieferbedingungen und Gütesicherung

(RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu

entnehmen, und zwar ist als Farbton zu

wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe

RAL 2006 "Reflexorange". Die Farbe des

Sinnbilds und der Bildumrandung ist der

Farbreihe F 81 des Ausschusses für

Lieferbedingungen und Gütesicherung

(RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu

entnehmen, und zwar ist als Farbton zu

wählen die nicht retroflektierende

Aufsichtfarbe RAL 9017 "Verkehrsschwarz".

Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und

Ausstattung zur Beförderung von mehr als

sechs, jedoch nicht mehr als neun Personen

(einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und

bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite

ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge

von mindestens 400 mm und mit einer

Stärke der Bildumrandung von 35 mm

verwendet werden.

(Inhalt: nicht darstellbares Schulbus-Schild,

Fundstelle: BGBl I 1975, 1587)

 

Anlage 5 (§ 34 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 601

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.

Fußnote)

Sinnbild zur Kenntlichmachung von

Sitzplätzen für behinderte und andere

sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2)

(Inhalt: nicht darstellbares Sinnbild,

Fundstelle: BGBl I 1977, 601)

Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung

schwarz

Farbe des Untergrunds

weiß.

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