Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
BOKraft
Ausfertigungsdatum: 21.06.1975
Vollzitat:
"Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975
(BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 483 V v. 31.8.2015 I 1474
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1982 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13.
Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen
befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.
(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1
Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der
Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der
Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni
1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die
nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich
Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne dieser
Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.
§ 2 Grundregel
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen
den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und
ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
2. Abschnitt
Vorschriften über den Betrieb
1. Titel
Betriebsleitung
§ 3 Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten
und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß
das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen
in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder
Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße
Beförderung zu gewährleisten.
(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt
der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß
einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn
ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit
und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere
1.
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die
sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden
müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der
Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.
§ 4 Betriebsleiter
(1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben
unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen. Hat das
Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder
für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden. Die
Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des
Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei
Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet
werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine
angemessene Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei
1.
der Feststellung des Personalbedarfs,
2.
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
3.
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
4.
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.
(3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die
Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere
wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.
(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes
4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen,
wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2
weggefallen ist.
§ 5 Auswärtige Unternehmer
(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die
Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden
Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt. Die
Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene
Frist setzen.
(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie
darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne
des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.
(3) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit
weggefallen ist.
§ 6 Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
1.
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
2.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
3.
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich
länger als 24 Stunden dauern.
2. Titel
Fahrdienst
§ 7 Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich
daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
§ 8 Verhalten im Fahrdienst
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist,
hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste
Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen
durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen
sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von
Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst
eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
1.
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten,
obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
2.
(weggefallen)
3.
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen,
4.
während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder
Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen,
5.
sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten.
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3
und 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende
Anwendung.
§ 9 Verhalten bei Krankheit
(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten
Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer
häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch
ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher
im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und
Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 11 Fundsachen
Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände
zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüglich an die dafür vorgesehene Einrichtung des
Betriebs oder an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht
sofort zurückgegeben werden können. § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
3. Titel
Fahrgäste, Beförderungspflicht
§ 12
-
§ 13 Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen
durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen
Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und
Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
§ 14 Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu
verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen
gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1.
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3.
Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
4.
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
5.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
6.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
7.
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder
die Türen geschlossen werden,
8.
(weggefallen)
9.
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem
verpflichtet,
1.
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Betriebspersonals,
2.
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
3.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
4.
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
5.
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den
Sitzplätzen knien oder stehen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis
3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§ 15 Beförderung von Sachen
(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu
beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und
andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf
Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen,
insbesondere
1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
3. Abschnitt
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel
Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für
Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des
Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können
abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit
besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden
Vorschriften entsprechen.
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier
Räder haben.
§ 18 Ausrüstung
Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und
Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind
Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und
angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
2. Titel
Obusse und Kraftomnibusse
§ 20 Beschriftung
(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann
statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
2.
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
a)
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
b)
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer
(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare
Verständigungseinrichtungen haben
1.
zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,
2.
bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.
In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind diese
Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die Verständigung des Fahrzeugführers in
anderer Weise erfolgen kann.
(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete
Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen
sind.
§ 22 Stehplätze
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit
Kraftomnibussen eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr
ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise
ausschließen.
§ 23
-
§ 24 (weggefallen)
-
3. Titel
Taxen und Mietwagen
§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
(2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des
Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in
Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.
Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter
Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des
Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder-
und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen
abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden
kann.
§ 26 Kenntlichmachung
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
1.
durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des
Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL)
beim Deutschen Normenausschuß,
2.
durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares,
auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild)
nach Anlage 1.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen
Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen
wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt
hat, anzubringen.
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit
Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
§ 28 Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften
des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
§ 29 Gepäck
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts
mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
§ 30 Wegstreckenzähler
(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des
Eichrechts finden Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines
Wegstreckenzählers ermittelt wird.
§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis
30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die
Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.
(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die
Genehmigungsbehörde gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet
wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den
Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des
Beförderungsentgelts hinzuweisen.
4. Abschnitt
Sondervorschriften
1. Titel
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 32 Haltestellen
(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist
dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs
Rechnung zu tragen.
(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG
1.
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle
des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren
Bezeichnung treten,
2.
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem
Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,
3.
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter
Fahrscheine anzubringen.
§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung
(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit
einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die
Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes
Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.
(2) Im Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die
Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der
Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- und
Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und
Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien nicht verwendet werden.
(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und
Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch
eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem
Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung
des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei
anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung.
(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als
sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.
§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere
oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen.
Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu
machen.
§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer
Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.
§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43
PBefG).
2. Titel
Taxenverkehr
§ 37 Beförderungsentgelte
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht
gefordert werden.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen
Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach
Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des
Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu
beheben.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten
Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf
hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 38 Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum
Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit
dem Fahrgast vereinbart wird.
§ 39 Benutzung des Taxischildes
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)
beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung
von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung
ausgeschaltet sein.
3. Titel
Mietwagenverkehr
§ 40 Beförderungsentgelte
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§
30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5. Abschnitt
Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
§ 41 Hauptuntersuchungen
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die
Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des
Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der
Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
§ 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten
eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der
Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen
das Prüfbuch, vorzulegen.
(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die
außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob
die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung
mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und
bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche
Hauptuntersuchung unterbleiben.
6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 43 Ausnahmen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der
Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner
Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer
Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der
Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen
obersten Landesbehörden.
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit
Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls
kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des
Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen
auszuhändigen.
§ 44
-
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer
1.
die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,
2.
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,
3.
eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines
Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht
innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
4.
der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5.
ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:
a)
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,
b)
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
c)
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
d)
§ 20 über die Beschriftung,
e)
§ 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von
Sicherheitsgurten,
f)
§ 22 über Stehplätze,
g)
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,
h)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
i)
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
j)
§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an
Taxen oder Mietwagen,
k)
§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,
l)
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,
m)
§ 30 über Wegstreckenzähler,
n)
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und
Mietwagenverkehr,
o)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
p)
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,
q)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,
r)
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
s)
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu
sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann
Sicherheitsgurte anzulegen sind,
2.
im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst
eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3
a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter
der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b)
(weggefallen)
c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,
d)
während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder
Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder
e)
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,
3.
im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten
Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3
a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter
der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b)
(weggefallen)
c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder
d)
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,
4.
im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8
Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3
a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter
der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder
b)
(weggefallen)
c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,
5.
als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten
Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3
eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt,
6.
als Fahrzeugführer entgegen
a)
§ 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein
Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
b)
§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und
Fahrpläne nicht gewährt,
c)
§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterläßt,
d)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes oder
beschildertes Fahrzeug führt,
e)
§ 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,
f)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem
Unternehmer unverzüglich anzeigt,
g)
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt,
h)
§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
i)
§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung
nicht ausschaltet,
j)
§ 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet,
7.
als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht
nachkommt.
§ 46 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.
§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch
1.
§ 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,
2.
§ 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e am 1. September 1985 für erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge,
3.
§ 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen
bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder
Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden
sind,
4.
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem
anderen Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3
PBefG) eingesetzt sind,
5.
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978,
6.
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,
7.
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen,
am 1. September 1981.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden
Vorschriften
1.
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),
2.
der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen
Farbanstrichs für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage 1 (§ 26 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1582 - 1583
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes (siehe Skizze)
Breite
mindestens
250 mm,
höchstens
520 mm
Höhe
mindestens
75 mm,
höchstens
120 mm
Schrifthöhe
mindestens
50 mm,
Strichstärke
mindestens
10 mm,
höchstens
15 mm
Farbe der Aufschrift
gelb
Farbe des Schriftuntergrundes
schwarz
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund
muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen
Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden
Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von
einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach
oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die
lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der
Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)
Anlage 2 (weggefallen)
-
Anlage 3 (§ 27 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585)
Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite
150 mm
Höhe
70 mm
Schrifthöhe
50 mm
Strichstärke
6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander
5 mm
Farbe der Schrift
schwarz
Farbe des Untergrunds
gelb
(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)
Anlage 4 (§ 33 Abs. 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1586 - 1587
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes (siehe Skizze)
Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden
Schild
600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild
50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild
600 mm,
mindestens jedoch
400 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild
35 mm
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung
schwarz
Farbe des Untergrunds
Orange
Die Farbe des Bilduntergrunds ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und
Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton
zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 "Reflexorange". Die Farbe des Sinnbilds
und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und
Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton
zu wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 "Verkehrsschwarz". Bei
Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch
nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann
auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit
einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.
(Inhalt: nicht darstellbares Schulbus-Schild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1587)
Anlage 5 (§ 34 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 1977, 601
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige
Personen (§ 34 Satz 2)
(Inhalt: nicht darstellbares Sinnbild, Fundstelle: BGBl I 1977, 601)
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung
schwarz
Farbe des Untergrunds
weiß.
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